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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für die BFE nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der BFE.
3. Die BFE Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern keine Planungsarbeiten durchgeführt werden. Die Preise verstehen sich Netto ab Werk ausschließlich Verpackung.
4. Die BFE behält sich eine verhältnismäßige Veränderung der Preise vor, wenn sich nach Vertragsabschluß die Werkstoffpreise oder die Personalkosten ändern.
5. Wird ein Auftrag vom Besteller storniert, wozu es der BFE Zustimmung bedarf, so ist uns der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch 25% des Nettoauftragswertes.
6. Die BFE behält sich ihre ausschließlichen Rechte und Ansprüche auf alle Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Schaltbilder und alle anderen Fabrikationsunterlagen, die dem Besteller oder dem künftigen Besteller unserer Waren geschickt oder gezeigt werden, vor. Ohne ausdrückliche Genehmigung der BFE dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Lieferung
1. Die BFE ist bemüht, Lieferungs- und Leistungsfristen einzuhalten, jedoch sind wir berechtigt solche Fristen angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich zeitliche Verschiebungen, z.B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit dem Kunden sowie während der Bearbeitung des erteilten Auftrages ergeben sollten. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk bzw. auf die Meldung der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt.
2. Höhere Gewalt und andere von der BFE nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen, seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff oder Energiemangel, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
3. Teillieferungen sind der BFE zu den Bedingungen des Gesamtauftrages gestattet. Teilrechnungen sind zulässig.

III. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und, soweit keine Weisung erteilt ist, nach Ermessen der BFE.
Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.
2. Die BFE übernimmt keine Verbindlichkeit für billigsten Versand.
3. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
4. Die BFE behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort, sondern vom Ort unserer Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.

IV. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mit der Beanstandung von Mängeln muss zugleich deren kostenlose Beseitigung verlangt werden.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen an die BFE sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Bei rechtzeitiger Mitteilung ist die BFE nur zur Nachlieferung bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt V verpflichtet.

V. Gewährleistung
1. Die BFE leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigt nicht zu einer Beanstandung.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Versendung der Ware durch die BFE und beträgt grundsätzlich 12 Monate. Die BFE oder deren Beauftragte behält sich jedoch vor, in der Auftragsbestätigung, insbesondere für Fremderzeugnisse, die kürzeren Gewährfristen der jeweiligen Lieferanten zu nennen, die dem Kunden jeweils bekannt gegeben werden.
3. Die Gewährleistungsart
a) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses oder Teils. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
b) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an die BFE einzusenden. Die Kosten des Hin- und Rückversandes gehen zu Lasten des Kunden. Transportversicherung wie III. 1.
4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, das die BFE nicht in der Lage ist den Mangel zu beheben.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Insbesondere haftet die BFE nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

VI. Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Käufer vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Käufer entlastet uns im Falle einer Inanspruchnahme.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die BFE behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Der Kunde ist zur Verarbeitung der BFE Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt die BFE zur Sicherung ihrer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde der BFE schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unter der BFE Miteigentum unterliegenden Gegenständen unentgeltlich verwahren. Die Höhe des BFE Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das BFE Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand hat.
3. Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen im Nebenrecht ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange die BFE diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde der BFE dies unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie die BFE auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen ausstellten läßt.
4. Zu anderen Verfügungen über die in der Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an die BFE abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der BFE ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde der BFE unverzüglich mitzuteilen.
5. Die BFE ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der BFE gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht die BFE von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die BFE dies ausdrücklich erklärt.
6. Übersteigt der Wert der für die BFE entstehenden Sicherheiten ihrer Forderungen insgesamt um mehr als 20% so wird die BFE auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
7. Sind Eigentumsvorbehalte nach den obigen Ziffern 1 bis 6 in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um der BFE Sicherheiten zu verschaffen, die den Eigentumsvorbehalten nach obigen Ziffern 1 bis 6 mindestens gleichwertig sind.

VIII. Zahlungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller uns für Lieferungen und Leistungen Euro (€). Wenn in den Rechnungen neben dem Euro-Betrag Fremdwährungsbeträge ausgewiesen sind, werden diese mit dem Euro-Erlös, den wir aus dem Fremdwährungsbetrag erzielen, verrechnet.
2. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen wie im Angebot beschrieben zu leisten.
3. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Skonto werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlungen früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so können wir auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlungen verlangen; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt.
Alle Preise verstehen sich unverpackt ab Werk, ohne Mehrwertsteuer.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Für Bedingungen, die nicht oder nicht vollständig in den BFE-Zahlungsbedingungen enthalten sind, gelten die ihnen bekannten ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND LEISTUNGEN DER ELEKTROINDUSTRIE einschl. der Ergänzungen in der jeweils neuesten Fassung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand soweit gesetzlich zulässig ist Mainz, Bundesrepublik Deutschland. Es gilt Deutsches Recht.
3. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
4. Für das Liefer-/Leistungsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.



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